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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der eberle + jost
 
  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB
    2. Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
    3. Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn wir im Einzelfall nicht auf sie Bezug nehmen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein bindendes Angebot abgegeben wurde. 
    2. Maßgeblich ist in jedem Falle unsere Auftragsbestätigung, welche auch in Form einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. 
    3. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z.B. aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB gegen uns ausgeschlossen. 
  3. Preise, Zahlung
    1. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein. 
    2. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir uns in Lieferverzug befinden. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsmäßig festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, sofern er sich bei Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht im Annahmeverzug befindet. 
    3. Es gelten die im Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. 
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. 
  1. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug, Rücksendung
    1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbaren Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zurückzuschieben. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate, ist der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. 
    2. Ersatzansprüche wegen Verzuges können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 
    3. Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    4. Der Kunde hat im Fall der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen wie bei Zusendung und für ausreichende Versicherung zu sorgen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Rücksendung mit uns vereinbart war oder es sich um Auswahlen handelt.
    5. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
  2. Auswahlen
    1. Waren, die wir dem Kunden zur Auswahl überlassen, gelten als verbindlich vom Kunden übernommen, wenn und soweit wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Waren zurückerhalten. Erfolgt die Auswahlabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt, so behalten wir uns bei angestiegenen Edelmetallpreisen eine Berechnung zu höheren Lieferkursen gemäß 3.2 dieser Bedingungen vor. 
    2. Werden Auswahlen vom Kunden schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt auch die Gefahr eines unverschuldeten Untergangs oder einer unverschuldeten Verschlechterung. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz der Waren zu sorgen und tritt die im Schadensfall entstehenden Ansprüche gegen die Versicherung hiermit im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung die von uns zur Verfügung gestellten Waren Dritten in Auswahl oder Kommission zu überlassen.
    4. Im Übrigen gelten auch für Auswahlen ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. 
  3. Mängelrügen und Mängelhaftung
    1. Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. 
    2. Mängelansprüche / Haftungsansprüche entstehen nicht bei 
  • natürlicher Abnutzung oder 
  • Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- oder Pflegemittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Beweislast obliegt dabei dem Kunden. 
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.
7.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. 
Wird diese Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie mehrfach fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt) geltend machen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen unter Nr. 7. 
Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit stehen dem Kunden Mängelansprüche nicht zu.  7.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmens (§ 478 BGB).
  1. Haftungsbeschränkung / Schadensersatz
    1. Wir haften auf Schadensersatz für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. (Diese Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.) 
 
 
 
 
 
    1. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht 
  • Für zwingende Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, 
  • Wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder 
  • Wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. 
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
8.3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist in den unter 8.2 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und bei Rückgriff des Unternehmers bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus allen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheckforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. 
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, andere Delikte gegen das Vermögen, Verlust allgemein und Beschädigungen zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 
    3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag heraus zu verlangen. 
    4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. 
    5. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet. 
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrags (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 
    1. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB ohne weiter Verpflichtung. Wird er Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
    2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.
    3. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages einschl. MwSt. unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum erworben, wird der Vergütungsanspruch des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages einschl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. 
    1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 
    2. Sollten nach ausländischem Recht, in dessen Geltungsbereich sich Ware befindet, weitere Maßnahmen zur Wirksamkeit der Sicherheiten erforderlich sein oder statt ihrer andere entsprechend geeignete Sicherungsmittel gebräuchlich sein, so hat der Kunde alle Maßnahmen zu ergreifen, um sich diese Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Rechtsgebiet geltenden Sicherheiten, die den hier aufgeführten Sicherheiten entsprechen, gelten als vereinbart. 
    3. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unserer Lieferung stammend auszuweisen. 
  1. Vermögensverschlechterung / Gutschriften
    1. Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, insbesondere, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, können wir unserer Leistung verweigern, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis im Voraus erfüllt oder angemessene Sicherheit geleistet hat. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist können wir von Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen.
    2. Bei einer endgültigen Warenrücknahme wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt eine Gutschrift. Dabei sind wir berechtigt, Abschläge vorzunehmen entsprechend:
  1. Dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen erforderlicher Auffrischung,
Neuetikettierung etc.)
  1. Einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung, z.B. durch modische Veraltung.
  2. Einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren unmittelbaren Besitz gelangt. 
  3. Vorbehaltlich weiterer Abschläge, insb. wegen des äußeren Zustandes der Ware, erfolgen, gerechnet ab Kaufdatum, bei Rückgaben innerhalb der nachfolgend genannten Zeiträume, folgende Abzüge: a. Bis 12 Monate: 10 %
  1. 12 bis 24 Monate: 15 %
  2. 24 bis 48 Monate: 25 %
Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist. 
  1. Schutzrechte
Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, Prospekte, Kataloge und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum. Sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte behalten wir uns uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn besondere Schutzrechte hierfür nicht bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachahmung verwendet werden oder in sonstiger Weise verwertet werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe von 10.000 € an uns zu zahlen, sofern er nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führt. 
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Pforzheim.
    2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Pforzheim. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben. 
    3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. 

 

Über uns

Für uns sind Perlschließen mehr als ein notwendiger Verschluss. Klar: Eine Perlschließe muss praktisch, zuverlässig und sicher sein. Unterstreicht und vollendet sie aber mit eigener Anmut und Finesse das gesamte Schmuckstück, dann ergibt sich eine Harmonie, die besondere Freude macht.

Messe Termine


Vicenzaoro 16. Januar bis 20. Januar 2026
Inhorgenta 20 .Febr. bis 23. Febr. 2026
Hong Kong 4. März bis 8. März 2026
Hong Kong 17.Sept. bis 21. Sept. 2026

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